(1) Das Siegel der Bundeshauptstadt Wien zeigt das Wappen im Brustschild eines Adlers. Als Umschrift des Siegels ist die Wortfolge „Bundeshauptstadt Wien“ oder die Bezeichnung des Organes der Gemeinde Wien oder des Landes Wien einzufügen, welches das Siegel verwendet.
(2) Das Siegel darf nur von den Organen der Gemeinde Wien oder des Landes Wien verwendet werden.
(3) Das Siegel ist in der Anlage 2 zu diesem Gesetz abgebildet.
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