(1) Das Wappen der Bundeshauptstadt Wien zeigt in einem roten Schild ein weißes Kreuz. Diese Form des Wappens darf von jedermann - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 5 - verwendet werden.
(2) Das Wappen kann auch in Form eines Brustschildes in der Figur eines schwarzen, golden bewerten Adlers verwendet werden. Diese Form des Wappens ist der Verwendung durch die Organe der Gemeinde Wien und des Landes Wien vorbehalten.
(3) Das Wappen ist in den im Abs. 1 und 2 genannten Formen in der Anlage 1 zu diesem Gesetz abgebildet.
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