Für die Dauer der Geltung der im § 2 genannten ortspolizeilichen Verordnungen hat die Landespolizeidirektion Wien an deren Vollziehung mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnehmung von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 35 VStG 1950), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37 a VStG 1950) und die Erstattung von Anzeigen,
3. die Festsetzung und Einhebung einer Sicherheit (§ 37 VStG 1950),
4. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen (§ 50 VStG 1950) und
5. die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt im Sinne des § 50 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012.
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