Die Aufhebung von Rechtsvorschriften durch dieses Gesetz steht der weiteren Anwendung von außer Kraft getretenen Bestimmungen nicht entgegen, sofern die Anwendung
1. auf Sachverhalte erfolgt, die vor dem Außerkrafttreten der Rechtsvorschriften verwirklicht worden sind, oder
2. durch in Kraft stehende Rechtsvorschriften angeordnet wird.
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