Der § 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. Rechtsvorschriften, die nach dem 1. Jänner 1968 wiederverlautbart wurden;
2. Rechtsvorschriften, die die Organisation der Verwaltung in den Ländern regeln und gemäß Art. XI der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444, ab 1. Jänner 1975 als Landesgesetze gelten;
3. Rechtsvorschriften, die in der Anlage angeführt sind. ./.
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