§ 7 Sonderzahlung — Wiener Bezügegesetz 1997
Gliederung
2. Abschnitt Bezug und Sonderzahlung
§ 7 Sonderzahlung
Rückverweise
Neben dem (fortgezahlten) Bezug gebührt dem (ehemaligen) Organ für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalenderhalbjahr zustehen (13. und 14. Bezug).
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