(1) Dem in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannten Organ, das keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit hat, gebührt bei Ausscheiden aus der Funktion auf Antrag die Fortzahlung des Bezuges im Ausmaß von 75 %.
(1a) Hat das ehemalige Organ Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, oder Ansprüche auf solche Einkünfte, reduziert sich das Ausmaß der Bezugsfortzahlung gemäß Abs. 1 um ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht Geldleistungen
1. aus einer Funktion nach diesem Gesetz, einem vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetz oder aus einer Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
2. aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder
3. aus einer Pension
zustehen.
(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt
1. Anspruchsberechtigten, die auf Grund des § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, oder eines in Ausführung dieser Bestimmung erlassenen Landesgesetzes keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben dürfen, für höchstens sechs Monate,
2. sonstigen Anspruchsberechtigten für höchstens drei Monate.
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung entfällt, wenn
1. eine Geldleistung nach Abs. 2 deswegen nicht zusteht, weil das (ehemalige) Organ darauf verzichtet hat, oder
2. eine Pension auf Antrag gebühren würde.
(5) Wurde jemandem schon früher der Bezug gemäß Abs. 1 fortgezahlt oder hat er eine gleichartige Leistung nach einem vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, dann sind diese Leistungen auf den nunmehrigen Anspruch anzurechnen.
(6) Im übrigen gelten mit Ausnahme des § 18 die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bezug auch für die Bezugsfortzahlung.
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