Abweichend von § 16 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2022 ist bis zum 31. Dezember 2022 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem November 2022 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach § 15 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 16 Abs. 3 geleistet wurde.
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