§ 23 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — Wiener Bezügegesetz 1997
Rückverweise
Soweit dieses Gesetz auf (ehemalige) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter und Mitglieder der Bezirksvertretungen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
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