§ 22 Verweisung auf andere Gesetze — Wiener Bezügegesetz 1997
Gliederung
6. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 22 Verweisung auf andere Gesetze
Rückverweise
(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
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