§ 20 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen — Wiener Bezügegesetz 1997
Gliederung
6. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 20 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
Rückverweise
§§ 9 und 10 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, gelten mit der Maßgabe, daß rückforderbare Leistungen auch durch Abzug von den nach diesem Gesetz oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, gebührenden Leistungen hereinzubringen sind.
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