§ 17 Anrechnung — Wiener Bezügegesetz 1997
Gliederung
4. Abschnitt Pensionsversicherung
§ 17 Anrechnung
Rückverweise
Die im Anrechnungsbetrag berücksichtigten vollen Kalendermonate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
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