(1) Das Land bzw. die Gemeinde Wien hat für einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder eine Bezugsfortzahlung gemäß § 5 an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) War das Organ bislang - abgesehen vom Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 - nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% aller Beitragsgrundlagen nach § 15 Abs. 1.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung gemäß § 5 ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
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