(1) Dienstreisen in Ziele außerhalb Wiens
1. der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Organe,
2. der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 13 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Landeshauptmannes/Bürgermeisters und
3. der in § 3 Abs. 1 Z 14 bis 16 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Bürgermeisters oder des Bezirksvorstehers
sind nach den für Beamte der Gemeinde Wien, Dienstklasse IX, geltenden Vorschriften abzugelten.
(2) Für Dienstreisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Organe haben Anspruch auf die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Dienstreisen soweit nicht, als die Kosten vom Land/von der Gemeinde Wien unmittelbar getragen werden.
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