(1) Für den in § 62e Abs. 1 Z 1 genannten Funktionär, der
1. nach dem 30. Juni 1998 wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion als Mitglied des Landtages oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter ausgeschieden ist und am 30. Juni 1998 die zeitlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 erfüllt hat oder
2. nach dem 30. Juni 1998 wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion als Mitglied der Landesregierung oder Bezirksvorsteher ausgeschieden ist und eine dieser Funktionen vor dem 1. Juli 1998 innegehabt hat,
und für seine Hinterbliebenen gelten die in § 62b Abs. 3 genannten und in Betracht kommenden Bestimmungen.
(2) Für den ehemaligen Funktionär, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, ist kein Anrechnungsbetrag gemäß § 16 des Wiener Bezügegesetzes 1997 zu leisten.
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