Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der
1. dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Bezirksvorsteher-Stellvertreter ohne Kürzung gemäß § 38 Abs. 1a gebühren würde, wenn er am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder
2. dem ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreter, der nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.
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