Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der
1. dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Bezirksvorsteher ohne Kürzung gemäß § 28 Abs. 1a gebühren würde, wenn er am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder
2. dem ehemaligen Bezirksvorsteher, der nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.
Eine Kürzung gemäß § 29 Abs. 3 ist außer acht zu lassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise