Dem ehemaligen Bezirksvorsteher gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn
1. die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens vier Jahre beträgt und der ehemalige Bezirksvorsteher das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder
2. der ehemalige Bezirksvorsteher wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist; in diesem Fall ist eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens vier Jahren anzunehmen.
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