LandesrechtWienLandesesetzeWiener Bezügegesetz 1995§ 25

§ 25

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

§ 11 gilt mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 24 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung das Erfordernis einer Mindestdauer der Funktionsausübung entfällt und bei Anwendung des § 56 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Zeiten gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 im dreifachen Ausmaß und die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Zeiten zur Gänze als Versicherungszeiten gelten.

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