Dem ehemaligen Mitglied der Landesregierung mit Ausnahme des vor dem 1. Jänner 1998 aus der Funktion ausgeschiedenen Landeshauptmannes gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn
1. die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens vier Jahre beträgt und das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder
2. das ehemalige Mitglied der Landesregierung wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist; in diesem Fall ist eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens vier Jahren anzunehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise