LandesrechtWienLandesesetzeBezirkseinteilungsgesetz 1954§ 2

§ 2

In Kraft seit 29. September 2009
Up-to-date

Die im § 1 bezeichneten Bezirke sind wie folgt abgegrenzt:

Bei den Bezirken I, III bis IX, XI bis XIII, XV bis XX sind die Bezirksgrenzen die gleichen, wie jene der bisherigen gleichbezeichneten Bezirke.

Der II. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen II. Bezirkes, zuzüglich des Gebietes der Katastralgemeinde Albern.

Der X. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen X. Bezirkes, zuzüglich des Gebietes der Katastralgemeinden Unter-Laa, Ober-Laa und Rothneusiedl.

Der XIV. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen XIV. Bezirkes, abzüglich des Gebietes der Katastralgemeinden Purkersdorf, Hadersdorf und Weidlingau.

Der XXI. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen XXI. Bezirkes, zuzüglich des unter Buchstabe a) und abzüglich des unter Buchstabe b) angeführten Gebietes.

a) Das Gebiet des südöstlichen Teiles der Katastralgemeinde Klosterneuburg, der wie folgt begrenzt ist:

Die Grenze verläuft von der nördlichen Ecke der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf (Grenzstein 246) in der Mitte der Grundstücke 3288/1, 3288/2, 2907/2 und 2907/3 und umfaßt das Gebäude der „Donauwarte“ so, daß deren nordwestlicher Abgang außerhalb des Stadtgebietes liegt. Von der nördlichen Hausecke der Donauwarte kreuzt die Grenze in nordöstlicher Richtung die Wiener Straße, Straßengrundstück Nr. 3265/1, führt über das Grundstück Nr. 3121/4 bis zum Bahndurchlaß bei Kilometer 7 290 und von hier entlang des südwestlichen Randes des Bahnkörpers zwischen dem Bahngrundstück Nr. 3109/1 einerseits und den Grundstücken Nr. 3121/4, 3121/5, 3266/1, 3120/1, 3, 4, 5 und 6 und dem Grundstück 3265/1 anderseits bis zum Schnittpunkt, der durch Verlängerung der südlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 3117/22 in der Richtung zur Wiener Straße entsteht. Von diesem Schnittpunkt führt die Grenze entlang dieser Linie, das Bahngrundstück Nr. 3109/1 sowie das Grundstück Nr. 3113/8 schneidend, zum Weggrundstück Nr. 3117/20, überquert dieses und folgt entlang der südlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 3117/22 in ungefähr derselben Richtung bis zur Mitte des Donaustromes, sodann stromabwärts in der Mitte des Stromes bis an die Grenze der Katastralgemeinde Schwarze Lackenau, wo sie die Stadtgrenze des Jahres 1937 erreicht und ihr bis zum Grenzstein 246 folgt. Sämtliche in diesem Absatz angeführten Grundstücke gehören zur Katastralgemeinde Klosterneuburg.

b) aa) Das Gebiet der Katastralgemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Flandorf, Gerasdorf, Hagenbrunn, Kapellerfeld, Klein-Engersdorf, Königsbrunn, Lang-Enzersdorf und Seyring;

bb) das Gebiet des nördlich der Nordbahn gelegenen Teiles der Katastralgemeinde Süßenbrunn;

cc) das Gebiet des südöstlichen bisherigen Bezirksteiles, der wie folgt begrenzt ist:

Die Grenze verläuft vom Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen dem II. und XX. Bezirk mit der Bezirksgrenze des XXI. Bezirkes in nordöstlicher Richtung entlang der Grenze der Katastralgemeinden Leopoldstadt und Donaufeld bis zum Schnittpunkt mit der Achse der Schießstattgasse, westwärts in dieser bis zum Schnittpunkt mit der Achse der Wildbadgasse, in dieser nordostwärts bis zum Schnittpunkt mit der Achse der Arbeiterstrandbadstraße, in dieser südöstlich bis zum Schnittpunkt mit der Grenze der Katastralgemeinden Leopoldstadt und Donaufeld, entlang dieser bis zum linksseitigen Ufer des alten Donaubettes und von hier in südöstlicher Richtung entlang der Uferkante der Alten Donau längs der Verkehrsfläche „An der oberen alten Donau“ bis zur O.Nr. 131, um dann in der Mitte des Haideweges bis zur Dükkegasse zu verlaufen. Von hier verläuft die Grenze nördlich in der Achse der Dückegasse bis zur Donaufelder Straße, O.Nr. 144/146, folgt dieser in der Achse in östlicher Richtung bis zur Einmündung der Josef Baumann-Gasse, nimmt in der Achse der Josef Baumann-Gasse in nördlicher Richtung bis zur Einmündung des neu benannten Teiles der Aderklaaer Straße (Straße am Südrande des Ortskernes von Leopoldau) ihren Verlauf und führt in der Achse der Aderklaaer Straße bis zur Einmündung in die Wagramer Straße. In der Achse der Wagramer Straße führt sie in nordöstlicher Richtung bis zum Kreuzungspunkt mit der Stadtgrenze des Jahres 1937. Von hier verläuft die Grenze in südlicher Richtung entlang der bisherigen Bezirksgrenze zwischen XXI. und XXII. Bezirk und sodann in nordwestlicher Richtung entlang der bisherigen Grenze zwischen II. und XXI. Bezirk bis zum Ausgangspunkt.

Der XXII. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen XXII. Bezirkes Groß-Enzersdorf, zuzüglich der Gebiete, die beim XXI. Bezirk unter b) bb) und cc) angeführt sind, sowie zuzüglich der linken, in der Katastralgemeinde Herrschaft Kaiser-Ebersdorf gelegenen Hälfte des Donaustromes abwärts der südöstlichen Grenze des II. Bezirkes bis zur Stadtgrenze des Jahres 1937, und abzüglich des Gebietes der Katastralgemeinden Andlersdorf, Fischamend-Dorf nördlich der Donau, Franzensdorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großofen, Mannsdorf, Matzneusiedl, Mühlleiten, Oberhausen, Probstdorf, Poysdorf, Raasdorf, Rutzendorf, Schönau, Wittau und weiters abzüglich des östlich der Ostbahn und südlich der Nordbahn gelegenen Teiles der Katastralgemeinde Gerasdorf.

Der XXIII. Bezirk umfaßt die Gebiete der Katastralgemeinde Auhof mit Ausnahme des zum XIII. Bezirk gehörigen Teiles, der Katastralgemeinden Atzgersdorf, Erlaa, Inzersdorf, Kalksburg, Liesing, der Katastralgemeinde Mauer mit Ausnahme des zum XIII. Bezirk gehörigen Teiles, der Katastralgemeinden Rodaun, Siebenhirten, Hadersdorf mit Ausnahme der Grundstücke Nr. 102, 215/7, 317/4, 325/2, 331/1, 331/4, 345, 346, 347 und 348, der Katastralgemeinde Weidlingau und von der Katastralgemeinde Weidlingbach den südöstlichen Gebietsteil, der wie folgt begrenzt ist:

Die Grenze verläuft entlang der westlichen Begrenzung des Grundstückes Nr. 403 bis zum Grundstück Nr. 53, weiterhin bis zur südöstlichen Ecke dieses Grundstückes und entlang seiner östlichen Begrenzung bis zu seiner nordöstlichen Ecke. Von da schneidet die Grenze das Grundstück Nr. 401 sowie das Straßengrundstück Nr. 286 (Exelbergstraße) in nördlicher Richtung bis zur westlichen Begrenzung des Grundstückes Nr. 398/2 und verläuft am östlichen Rand der Exelbergstraße nordwärts bis in die Höhe der nördlichen Ecke des im Jahre 1947 bestandenen Grundstückes Nr. 398/1, biegt von hier nach Osten ab und führt entlang der nördlichen Begrenzung dieses Grundstükkes und weiters entlang der westlichen Begrenzung der Grundstücke Nr. 51/1, 48 und 47 bis zum Weggrundstück Nr. 287. Von hier verläuft die Grenze entlang der südlichen Begrenzung dieses Weggrundstückes bis zu dem im Jahre 1947 bestandenen Grundstück Nr. 397, weiters entlang der westlichen Begrenzung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 345 und 333. Die Grenze kreuzt dann die Bachgrundstücke Nr. 292 und 410 und führt an der westlichen Begrenzung des Grundstückes Nr. 332 130 m aufwärts des Dornbaches, von wo sie das Grundstück Nr. 332 in nordöstlicher Richtung durchschneidet und bei Grenzstein 150 in die Stadtgrenze des Jahres 1937 in der Katastralgemeinde Neuwaldegg einmündet. Sämtliche in diesem Absatz angeführten Grundstücke gehören zur Katastralgemeinde Weidlingbach.

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