Liegenschaften, die im grundbücherlichen Eigentum des ehemaligen Erzherzogtums Österreich unter der Enns, später gemeinsamen Bundeslandes Niederösterreich stehen und über die in diesem Gesetze nicht ausdrücklich verfügt wird, fallen an jenes Land, in dessen Gebiet sie liegen, es sei denn, daß eine solche Liegenschaft zum Bestande einer in diesem Gesetze angeführten Landesanstalt gehört; in diesem Falle geht sie ins Eigentum jenes Landesteiles über, dem die Anstalt zufällt.
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