LandesrechtWienLandesesetzeTrennungsgesetzArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. März 1924
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Der Wiener Gemeinderat ist auch Landtag, der Wiener Bürgermeister auch Landeshauptmann, der Wiener Stadtsenat auch Landesregierung, der Magistratsdirektor auch Landesamtsdirektor und der Wiener Magistrat auch Amt der Landesregierung, und zwar ist er sowohl hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung dem Bürgermeister als Landeshauptmann, wie auch hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Wien dem Wiener Stadtsenate als Landesregierung als Amt beigegeben.

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