(1) Auf Grund des Artikels 114 des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, B.G.Bl. Nr. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz), wird ein selbständiges Bundesland Wien gebildet. Infolgedessen wird auch der bisherige Landesteil Niederösterreich - Land ein selbständiges Bundesland, das den Namen Niederösterreich führt.
(2) Wo in den folgenden Artikeln von „Niederösterreich“ die Rede ist, ist damit der nunmehr ein selbständiges Bundesland bildende bisherige Landesteil Niederösterreich - Land gemeint.
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