(1) Die Erteilung einer Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) schließt die Auflassung als Windschutzanlage mit ein.
(2) Mit der Auflassung einer Windschutzanlage erlöschen alle nach § 6 Abs. 1 eingeräumten oder aus Anlaß der Errichtung der Anlage durch Übereinkommen bestellten Dienstbarkeiten oder Beschränkungen. Ist eine Einlösung gemäß § 6 Abs. 2 erfolgt oder hat eine gütliche, anläßlich der Errichtung der Windschutzanlage getroffene Vereinbarung die Übertragung eines Grundstückes bewirkt, kann der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger innerhalb eines Jahres nach behördlicher Verständigung von der Auflassung der Windschutzanlage bei der Behörde den Antrag stellen, zu seinen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung (§ 6 Abs. 3 und 4) auszusprechen.
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