(1) Erfordert eine fachlich einwandfreie und wirtschaftliche Ausführung von Windschutzanlagen die Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen auf fremdem Grund und wurde ein gütliches Übereinkommen über die Grundinanspruchnahme nicht erzielt, kann die Behörde auf Antrag des Bewilligungswerbers gegen Entschädigung die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, soferne die Errichtung der Windschutzanlage im Vergleich zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt.
(2) Wäre der verbleibende Rest eines gemäß Abs. 1 belasteten Grundstückes nicht mehr zweckmäßig nutzbar, ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(3) Bei der Ermittlung der Entschädigung infolge Belastung oder Einlösung sind die Vorschriften des §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
(4) Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Behörde im Bewilligungsbescheid, wobei sowohl Sach- als auch Geldleistungen festgesetzt werden können. Vor der Entscheidung ist wenigstens ein Sachverständiger zu hören.
(5) Erstreckt sich die Wirkung der Windschutzanlage auch auf Liegenschaften eines gemäß Abs. 1 zu Entschädigenden, kann die Behörde die Entschädigungssumme (Abs. 4) je nach dem Grad des ihm erwachsenden Nutzens herabsetzen oder aber aussprechen, daß eine Entschädigung nicht gebührt.
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