(1) Stellt die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, daß zur Erreichung eines ausreichenden Windschutzes die Erweiterung der projektierten Anlage auf Grundstücke zweckmäßig wäre, welche nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehen, hat sie die Eigentümer solcher Grundstücke von der Einleitung des Verfahrens betreffend die Errichtung einer Windschutzanlage mit dem Beifügen zu verständigen, daß eine Ausdehnung auf deren Grundstücke zweckmäßig wäre.
(2) Geben Liegenschaftseigentümer auf Grund einer Mitteilung gemäß Abs. 1 binnen vier Wochen ab Kenntnis der Behörde bekannt, daß sie eine gemeinsame Windschutzanlage errichten wollen, so ist das Verfahren auf einen Zeitraum von acht Wochen auszusetzen, um ihnen die Möglichkeit zur Einbringung eines einheitlichen Projektes zu geben.
(3) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist kein gemeinsames Projekt eingereicht, ist das Verfahren über den ursprünglichen Antrag fortzusetzen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise