(1) Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 1 sind, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn die Windschutzanlage so geplant ist, daß
a) für das ausgewiesene Windschutzgebiet ein ausreichender Windschutz erreicht werden kann,
b) Grundflächen lediglich im unbedingt notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden,
c) Störungen des örtlichen Landschaftsbildes sowie Beeinträchtigungen von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten sind,
d) sie nicht im Widerspruch mit dem bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan steht,
e) benachbarte, außerhalb des Windschutzgebietes (§ 3 Abs. 2 lit. a) gelegene Grundstücke oder Anlagen, wie Verkehrsflächen, Versorgungsleitungen sowie Ent- oder Bewässerungsanlagen, nicht nachteilig beeinflußt werden,
f) die Wirksamkeit von Anlagen der militärischen Landesverteidigung nicht vermindert oder aufgehoben wird.
(2) Anläßlich der Erteilung der Errichtungsbewilligung ist eine angemessene Frist für die Fertigstellung der Anlage kalendermäßig zu bestimmen.
(3) Die Behörde kann Fristen gemäß Abs. 2 aus triftigen Gründen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird.
(4) Errichtungsbewilligungen erlöschen, wenn die Windschutzanlage nicht binnen der im Bewilligungsbescheid bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist fertiggestellt wird. In diesem Fall findet § 9 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(5) Das Erlöschen einer Errichtungsbewilligung hat die Behörde festzustellen.
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