(1) Die Errichtung von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975) bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung).
(2) Anträgen auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist ein Projekt anzuschließen, welches neben einer zeichnerischen Darstellung, die die Lage und den Umfang der Windschutzanlagen und des Windschutzgebietes beziehungsweise der zu schützenden Anlagen und Objekte genau bezeichnet und die entweder im Maßstab der Katastralmappe oder im Maßstab 1 : 2000 oder in einem Folgemaßstab anzulegen ist, sowie erläuternden Bemerkungen, jeweils in dreifacher Ausfertigung, folgende Angaben zu enthalten hat:
a) ein Verzeichnis jener Grundstücke und Anlagen sowie deren Eigentümer, auf welche sich die Schutzwirkungen der Windschutzanlage beziehen sollen (Windschutzgebiet);
b) ein Verzeichnis jener Grundstücke und deren Eigentümer, auf denen die Windschutzanlage errichtet werden soll, unter Angabe der in Anspruch genommenen Flächen;
c) eine Beschreibung des für die Windschutzanlage vogesehenen Bewuchses;
d) die Darstellung der durch die Errichtung der Anlage zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile.
(3) Ist der Antragsteller nicht Eigentümer jener Grundstücke, auf denen Windschutzanlagen errichtet werden sollen, ist die Zustimmung der Grundeigentümer vorzulegen.
(4) Die Erstellung eines Projektes gemäß Abs. 2 darf nur von Forstwirten und Förstern im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches, Zivilingenieuren und Ingenieurkonsulenten für Forst- und Holzwirtschaft sowie von der Wiener Landwirtschaftskammer vorgenommen werden.
(5) Beabsichtigen zwei oder mehrere Grundeigentümer eine zusammenhängende Windschutzanlage zu errichten, so haben sie einen einheitlichen Antrag auf Errichtungsbewilligung einzubringen.
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