Die Behörde hat eine Ausnahme von den Bestimmungen des § 1 zu bewilligen, wenn
a) für ein abzuteilendes Stück bereits eine Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) erteilt wurde,
b) ohne Abteilung Anlagen der militärischen Landesverteidigung nicht errichtet werden können.
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