(1) Wer
a) eine Windschutzanlage ohne Bewilligung (§ 3 Abs. 1) errichtet,
b) Windschutzanlagen entgegen der Bestimmung des § 8 nutzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 4 200 Euro bestraft.
(2) Wer
a) Projekte für Windschutzanlagen erstellt, ohne hiezu gemäß § 3 Abs. 4 befugt zu sein,
b) in Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 1 erteilte Auflagen (§ 4) nicht einhält,
c) durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen den Hochwasserabfluß eines Wildbaches behindert,
d) als für die Durchführung von Arbeiten gemäß § 10 Abs. 2 Verantwortlicher nicht vorsorgt, daß durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluß eines Wildbaches nicht behindert wird,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro bestraft.
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