(1) Durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen darf der Hochwasserabfluß eines Wildbaches nicht behindert werden.
(2) Bei Fällungen in unmittelbarer Nähe von Wildbächen hat der für die Durchführung der Arbeiten Verantwortliche vorzusorgen, daß durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluß des Wildbaches nicht behindert wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise