Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete des Forstwesens und des Wasserrechtes, sowie nachstehende landesgesetzliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt:
1. Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998,
2. Wiener Feldschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1969,
3. Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930.
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