§ 10 Einstellung von Arbeiten — Wiener Baumschutzgesetz
Kommt dem Magistrat zur Kenntnis, daß ohne vorherige Bewilligung Eingriffe im Sinne des § 3 vorgenommen werden, so ist unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens mit Bescheid (§ 57 AVG 1950) die sofortige Einstellung der auf die Beeinträchtigung oder Entfernung von Bäumen gerichteten Arbeiten zu verfügen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden