Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes tritt die Verordnung der Ministerien des Inneren und der Justiz vom 30. Jänner 1860, RGBl. Nr. 28, betreffend die Bestellung eines beeideten Feldschutzpersonals und das Verfahren über Feldfrevel, für den Bereich des Landes Wien außer Kraft.
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