(1) Die Behörde (§ 16) hat Konfliktpläne getrennt nach den in § 6 angegebenen Schallquellen und Lärmindizes zu erstellen.
(2) Die Darstellung und der Inhalt der Konfliktpläne müssen den durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Behörde (§ 16) hat Konfliktpläne spätestens bis zum 31. Mai 2007 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überarbeiten.
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