(1) Die Behörde (§ 16) hat Strategische Lärmkarten zu erstellen für
1. Straßenverkehrslärm und
2. Industrielärm.
(2) Die Strategischen Lärmkarten sind getrennt nach Schallquellen und Lärmindizes zu erstellen.
(3) Die Darstellung und der Inhalt der Strategischen Lärmkarten müssen den durch Verordnung gemäß § 13 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.
(4) Die Behörde (§ 16) hat Strategische Lärmkarten spätestens bis zum 31. Mai 2007 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überarbeiten.
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