(1) Sämtliche in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen sind für das gesamte Landesgebiet zu erstellen.
(2) Der Tageszeitraum wird wie folgt festgelegt:
1. Tag: von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr;
2
Abend: von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr;
3. Nacht: von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
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