(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zur Beschreibung
1. der Lärmindizes,
2. der Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
3. der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen und
4. der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Aktionsplänen festzulegen.
(2) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft die in § 8 Abs. 3 genannten ruhigen Gebiete festzulegen.
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