(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Vorbeugung, Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm und seiner gesundheitsschädlichen Auswirkungen.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. die Bewertung von Umgebungslärm anhand von Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen;
2. die Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm anhand von Aktionsplänen, insbesondere in Fällen, in denen die in Anhang I dieses Gesetzes festgelegten Schwellenwerte überschritten werden;
3. die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen.
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