Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 9 Abs. 2
1. Merkmale des Aktionsplanes insbesondere in Bezug auf
– das Ausmaß, in dem der Aktionsplan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
– das Ausmaß in dem der Aktionsplan andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,
– die Bedeutung des Aktionsplanes für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
– die für den Aktionsplan relevanten Umweltprobleme,
– die Bedeutung des Aktionsplanes für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
– die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
– den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
– den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
– die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen),
– den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),
– die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:
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besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
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Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
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intensive Bodennutzung,
– die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftsrechtlich oder international geschützt anerkannt ist.
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