LandesrechtWienLandesesetzeVerbot der Ausbringung von Klärschlamm§ 3

§ 3

In Kraft seit 03. März 2000
Up-to-date

(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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