Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Klärschlamm: der in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm, auch wenn er mit anderen Stoffen vermischt oder zum Zwecke der Hygienisierung, Stabilisierung, Entwässerung oder Kompostierung behandelt wurde;
2. Ausbringung: jedes Aufbringen von Klärschlamm auf nicht versiegelten Bodenflächen, insbesondere auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, ausgenommen jedoch auf Deponien;
3. hygienisch unbedenkliche Produkte: zum Zwecke der Verwendung in der Landwirtschaft in Verkehr gebrachte Erzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) pro Gramm des Erzeugnisses drüfen nicht mehr als 1 000 Enterobakterien nachweisbar sein,
b) pro 100 g des Erzeugnisses dürfen keine Enteroviren nachweisbar sein,
c) pro Gramm des Erzeugnisses dürfen keine Salmonellen nachweisbar sein und
d) im Erzeugnis dürfen keine für Tier und Mensch gefährlichen Wurmeier vorhanden sein.
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