(1) Die Ausbringung von Klärschlamm in Wien ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind hygienisch unbedenkliche Produkte, die behandelten Klärschlamm beinhalten und deren Inverkehrbringen, insbesondere als Düngemittel, Komposte und Erden, nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
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