(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. als Schilehrer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
2. eine Tätigkeit gemäß den §§ 11 bis 18 ausübt, ohne dazu nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen berechtigt zu sein.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Behörde, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
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