(1) Alle Schilehrer müssen mindestens alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang besuchen. Ist der Besuch aus gesundheitlichen, beruflichen oder wichtigen persönlichen Gründen nicht möglich, so ist der nächste ausgeschriebene Lehrgang zu besuchen.
(2) Der Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Diplomschilehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Schiführer, der Snowboardführer, der Landesschilehrer, der Landessnowboardlehrer, der Langlauflehrer und der Alternativschilehrer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.
(3) Der Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband hat den Absolventen über den erfolgreichen Besuch des im Abs. 1 genannten Fortbildungslehrganges eine schriftliche Bestätigung, in der Gegenstand und Dauer des Lehrganges angegeben sind, auszustellen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag einer der im Abs. 1 genannten Personen, die im Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen EWR-Vertragsstaates eine Fortbildungsveranstaltung absolviert haben, diese, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 2, anzuerkennen.
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