Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmen
1. der dienstlichen Ausbildung des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und der Zollwache;
2. des lehrplanmäßigen Unterrichts einer der Schulaufsicht der Schulbehörden des Bundes unterliegenden Schule;
3. einer sonstigen vom Bund oder den Ländern durchgeführten Schulausbildung;
4. von Trainingskursen von Schinationalmannschaften, Landes- und Nationalkader;
5. der Tätigkeit eines Vereines (Verbandes) mit dem Sitz im Inland oder Ausland, sofern zum nicht auf Gewinn gerichteten Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört und sich die Tätigkeit ausschließlich auf den Mitgliederpersonenkreis beschränkt;
6. des Ausflugsverkehrs von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre Schüler;
7. von Lehrveranstaltungen ausländischer Schulen.
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