(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Versagung der Zulassung zu einer Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen, wenn die in den §§ 11 bis 18 festgelegten Voraussetzungen – ausgenommen jener der Vorlage des Prüfungszeugnisses – nicht erfüllt werden.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern (Fachprüfer). Der Vorsitzende muss dem Kreis der Landesbediensteten angehören. Die erforderliche Anzahl von Fachprüfern ist von der Landesregierung nach Anhörung des Wiener Schi- und Snowboardlehrerverbandes auf 5 Jahre zu bestellen. Als Fachprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, welche die Prüfung für Diplomschilehrer abgelegt haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule nachweisen können. Bei den Prüfungen für Langlauflehrer und für Schiführer müssen zwei Fachprüfer überdies über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Langlaufes bzw. der Tourenführung und der Alpinistik verfügen.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Schischulwesens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Zulassung zu den Prüfungen, die Ausschreibung der Prüfungen, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff und die Form der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfungen in Teilprüfungen abgelegt werden.
(4) Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern, wobei
1. der theoretische Teil jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, fachspezifischer Unterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde, Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Einführung in die Alpinkunde und Einführung in eine lebende Fremdsprache und
2. der praktische Teil jedenfalls die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder und Übungen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen
zu umfassen hat.
(5) Zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 sind Ausbildungskurse durchzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind.
(6) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband.
(7) Zu den Ausbildungskursen, die auf die Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 vorbereiten, dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren, Langlaufen, Snowboardfahren bzw. im Alternativschifahren, einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist durch Bescheid auszusprechen.
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