(1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verlässlichkeit besitzen,
2. das 20. Lebensjahr vollendet haben,
3. die gesundheitliche Eignung besitzen (Abs. 2) und
4. ein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (§ 15) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20 und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.
(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als 3 Monate sein darf, nachzuweisen.
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