(1) Der Schilauf im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufes insbesondere
1. den Alpinschilauf,
2. das Fahren auf schiähnlichen Geräten wie beispielsweise Trickschier, Snowboards und Alternativschilauf
3. und den nordischen Schilauf.
(2) Die erwerbsmäßige Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufes sowie die Anwerbung von Personen oder Personengruppen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln, ist nur Personen gestattet, die über eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes verfügen.
(3) Erwerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufes
1. gegen Entgelt oder
2. zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist,
ausgeübt wird.
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